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Sofern der Bundesrat nichts anderes beschließt, beträgt die Regelredezeit für Rednerinnen und Redner je Beratungsgegenstand fünf Minuten; die maximale Redezeit von 15 Minuten soll nicht überschritten werden.
Die Präsidentin oder der Präsident kann die Redezeiten verlängern, wenn der Beratungsgegenstand oder der Verlauf der Verhandlungen dies nahelegt.
Die Dauer der Aussprache und die Verteilung der Redezeit über einen Verhandlungsgegenstand erfolgen nach Vereinbarung des Ältestenrates oder auf Beschluss des…
Die Dauer der Aussprache darf sechzig Minuten nicht überschreiten. Die von den Mitgliedern der Regierung in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt.…
Zur Geschäftsordnung darf der einzelne Redner grundsätzlich nicht länger als drei Minuten sprechen.
Das Erweiterte Präsidium kann individuell für einzelne Tagesordnungspunkte Ausnahmen für die Höhe der Gesamtredezeit beschließen (sog. Modulverfahren).**)**)…
Erhält während der Aussprache ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten zu dem Verhandlungsgegenstand das Wort, so haben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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