§ 18 Abs. 2 BRGO 2025Teilnahme an den Verhandlungen
Zur Unterstützung der Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie der anderen Teilnehmenden an den Verhandlungen können Beauftragte der Länder und…
§ 40 Abs. 1 BRGO 2025Teilnahme und Fragerecht
Mitglieder des Bundesrates und Beauftragte der Landesregierungen sowie Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung können an den Verhandlungen der Ausschüsse…
§ 93b Abs. 8 BTGO 2025Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Zu den Sitzungen des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union erhalten deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments Zutritt; weitere…
Art. 2 Abs. 2 32015D0956BESCHLUSS (GASP) 2015/956 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 17. Juni 2015 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM Ukraine/1/2015)
Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
Art. 2 Abs. 2 32015D1916BESCHLUSS (GASP) 2015/1916 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 20. Oktober 2015 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/3/2015)
Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.