§ 9 Abs. 3 RHGGesetz Nr. 943 über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Vom 15. Dezember 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 1983
In Fällen, in denen die Regierung oder der zuständige Minister Entscheidungen zu treffen haben, trifft sie für den Bereich des Rechnungshofes dessen Präsident.
§ 10 Abs. 1 RHG SNRechnungshofgesetz
Der Rechnungshof entscheidet durch Mehrheitsbeschluß der Mitglieder im Großen Kollegium oder durch übereinstimmenden Beschluß der nach dem…
§ 7 Abs. 2 LRHG NRWGesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen
Das Große Kollegium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und den Abteilungsleiterinnen beziehungsweise…
§ 3 Abs. 1 BRHGMitglieder des Bundesrechnungshofes
Mitglieder des Bundesrechnungshofes sind der Präsident, der Vizepräsident, die Leiter der Prüfungsabteilungen und die Prüfungsgebietsleiter.
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BRHGZuständigkeit des Großen Senats
über die Aufstellung der Bemerkungen nach § 97 der Bundeshaushaltsordnung, über Berichte nach § 99 der Bundeshaushaltsordnung und über sonst gesetzlich…