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Das Kollegium für ein Prüfungsgebiet besteht aus dem zuständigen Abteilungsleiter und dem zuständigen Prüfungsgebietsleiter (Zweierkollegium). Der Präsident oder der Vizepräsident tritt hinzu, wenn er oder ein Mitglied des Zweierkollegiums dies für erforderlich hält (Dreierkollegium).
Ein Kollegium kann ein Mitglied für einen Einzelfall ermächtigen, allein zu entscheiden.
Die für einen Administrator zuständige Behörde führt bei den Sitzungen des Kollegiums den Vorsitz, koordiniert dessen Arbeiten und stellt einen effizienten…
Der Vorsitz beruft mindestens einmal jährlich oder auf Ersuchen eines Mitglieds des Kollegiums eine Sitzung des Kollegiums ein.Damit das Kollegium die ihm nach…
Die Kleinen Kollegien bestehen aus der/dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Prüfungsgebietsleiterin oder Prüfungsgebietsleiter und der Leiterin…
Jedes zuständige Mitglied kann anstelle des übereinstimmenden Beschlusses eine Entscheidung des Großen Kollegiums verlangen. Der Präsident und der Vizepräsident…
Das Große Kollegium entscheidet ferner a) über Angelegenheiten, in denen nach der Geschäftsverteilung die Zuständigkeit mehrerer Prüfungsgebietsleiterinnen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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