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Der Rechnungshof entscheidet durch Mehrheitsbeschluß der Mitglieder im Großen Kollegium oder durch übereinstimmenden Beschluß der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Mitglieder im Kleinen Kollegium.
Jedes zuständige Mitglied kann anstelle des übereinstimmenden Beschlusses eine Entscheidung des Großen Kollegiums verlangen. Der Präsident und der Vizepräsident haben dieses Recht auch, wenn sie nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zuständig sind. Den anderen Mitgliedern steht es in Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung zu.
Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheimzuhalten ist, kann der Staatshaushaltsplan festlegen, daß die Prüfung durch den Präsidenten wahrgenommen wird. Der Präsident kann Fachkräfte hinzuziehen.
Das Große Kollegium besteht aus allen Mitgliedern des Rechnungshofes; den Vorsitz führt der Präsident. Es ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Das Große Kollegium beschließt in wichtigen Angelegenheiten, insbesondere a) über den Jahresbericht für den Landtag, b) über Berichte von besonderer Bedeutung für den Landtag und für die Landesregierung, c) über Vorschläge und Äußerungen zu Rechtsvorschriften, welche die Rechnungsprüfung und deren Organisation regeln, d) über Angelegenheiten, die ein Kleines Kollegium oder ein Mitglied des Kleinen Kollegiums wegen ihrer allgemeinen oder wesentlichen Bedeutung vorlegt oder wenn, es keinen übereinstimmenden Beschluß fassen kann, e) in Fällen, in denen ein Kleines Kollegium in einer Rechtsfrage von dem Beschluß eines anderen Kollegiums, das an diesem festhält, oder von einem Beschluß des Großen Kollegiums abweichen will, f) in den in diesem Gesetz genannten Fällen.
Das Kleine Kollegium besteht aus dem zuständigen Leiter der Prüfungsabteilung und dem zuständigen Präsidenten oder Vizepräsidenten.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Das Rechnungsprüfungskollegium wählt jedes Jahr seinen Vorsitzenden für das kommende Haushaltsjahr. Es beschließt die Vorschriften für die Prüfungen, die seine…
Das Große Kollegium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und den Abteilungsleiterinnen beziehungsweise…
Das Große Kollegium entscheidet ferner a) über Angelegenheiten, in denen nach der Geschäftsverteilung die Zuständigkeit mehrerer Prüfungsgebietsleiterinnen oder…
Der Rechnungshof entscheidet im Kollegium durch Mehrheitsbeschluss. Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend…
Der Rechnungshof regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung; sie wird vom Großen Kollegium mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.