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Im Einvernehmen mit dem Ständigen Ausschuß des Großen Senats kann der Präsident Prüfungsgruppen für bestimmte Aufgaben bilden. Die §§ 7, 9, 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.
Der Präsident kann jederzeit beschließen, Gruppen von Kommissionsmitgliedern einzusetzen. In dem Beschluss des Präsidenten werden das Mandat, die…
Die Präsidentin oder der Präsident kann die Ausschüsse mit der Ausarbeitung gutachtlicher Stellungnahmen beauftragen.
Der Große Senat bildet einen Ständigen Ausschuß. Dieser besteht aus dem Vizepräsidenten sowie aus zwei Abteilungsleitern und zwei Prüfungsgebietsleitern, die…
Zur Lösung besonderer Aufgaben im Rahmen ihres Auftrags können die Gemeinsame Kommission und die Fachkommissionen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden…
Für jede Abteilung wird ein Senat gebildet, dem der Abteilungsleiter als Vorsitzender, die Prüfungsgebietsleiter der Abteilung und ein weiterer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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