§ 11 Abs. 1 BinSchSiVVerordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
§ 20 PBRüVVerordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.