ABV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 9 ABVInkrafttretenVerordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz § 8Schlußformel Barrierefrei(1)Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.(2) § 8Schlußformel