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Auskunft zu personenbezogenen Daten zu gefährdenden Personen erhalten nur Beschäftigte, die einer erhöhten Gefährdung unterliegen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Dazu gehören Beschäftigte im Außendienst sowie Beschäftigte, an deren Arbeitsplatz aufgabenbezogen Publikumsverkehr stattfindet. Die Auskunft darf nur zum Schutz der Beschäftigten oder der Funktionsfähigkeit der Verwaltung der betroffenen öffentlichen Stelle genutzt werden. Eine Nutzung zu anderen Zwecken ist untersagt.
Folgende Daten dürfen nach Absatz 1 im Rahmen einer Auskunft, die auch automatisiert ausgestaltet werden darf, übermittelt werden:
Vor- und Nachname,
Geburtsdatum und -ort,
Adressdaten,
Art des Übergriffes einschließlich der Angabe zur Nutzung einer Waffe beziehungsweise eines gefährlichen Gegenstandes sowie
Ausspruch eines Hausverbotes.
Das Auskunftsersuchen oder der Datenabruf müssen begründet werden und mindestens Daten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 oder Absatz 2 Nummer 1 und 3 enthalten. Die Datenübermittlung oder der Datenabruf sind zu protokollieren. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Generierung folgenden Jahres aufzubewahren.
die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt worden sind,
Die in § 1 Abs. 1 genannten Personen sind bei der Erhebung ihrer in den Anlagen aufgeführten Daten zur Auskunft verpflichtet, soweit sie nicht als freiwillige…
die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,
die Auskunftsersuchen und Antworten entgegenzunehmen und weiterzuleiten,
Befragung und Datenerhebung sind offen durchzuführen.
auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei der nichtöffentlichen Stelle vorhandene Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.