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Die nach diesem Gesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten von gefährdenden Personen sind spätestens fünf Jahre nach Speicherung im Melde- und Auskunftsregister zu löschen. Die Daten zu einem ausgesprochenen Hausverbot, das abgelaufen, von der aussprechenden Stelle zurückgenommen oder gerichtlich rechtskräftig aufgehoben worden ist, sind unverzüglich zu löschen. Im Falle des Verdachts der Begehung einer Straftat werden die Daten unverzüglich gelöscht, wenn die verarbeitende Stelle von einer Einstellung des Verfahrens nach § 170 Absatz 2 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, einem Nichteröffnungsbeschluss durch das zuständige Gericht gemäß § 204 der Strafprozeßordnung oder einem rechtskräftigen freisprechenden Urteil im Sinne von § 267 Absatz 5 der Strafprozeßordnung Kenntnis erlangt.
Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten sind von der zuständigen Behörde, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind,…
Die nach Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten sind von der zuständigen Behörde, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nach § 18 Absatz 1 nicht mehr…
Personenbezogene Daten über Gefangene in Akten und Dateien sind fünf Jahre nach der letzten Entlassung der Gefangenen zu löschen. Im Vollzug der Jugendstrafe…
In Bezug auf mit nachrichtendienstlichen Mitteln gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 15 erhobene personenbezogene Daten gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die…
Die unter dem Namen der untergebrachten Person vorhandenen personenbezogenen Daten sind von der Einrichtung spätestens zehn Jahre nach dem Ende der…
Personenbezogene Daten sind drei Jahre nach der vollzogenen Abschiebung, Zurückweisung, Zurückschiebung oder vollzogenen Überstellung oder der Entlassung aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.