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Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von der oder dem Vorsitzenden vorbereitet.
Die oder der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest und veranlasst die Ladung der Vertragsparteien und der Mitglieder durch die Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach Maßgabe des Saarländischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. 2006 S. 214) in der jeweils geltenden Fassung. Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle unterrichtet die Rechtsaufsicht führende Landesbehörde.
Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen ab der Bekanntgabe, die durch Zustellung erfolgt. Die Ladung enthält Angaben über den Ort, die Zeit und die Tagesordnung der Sitzung. Der Ladung für die Mitglieder der Schiedsstelle sind die von den Vertragsparteien eingereichten und die von der oder dem Vorsitzenden angeforderten zusätzlichen Unterlagen beizufügen.
Die oder der Vorsitzende kann eine Vertragspartei unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle von Bedeutung sein können.
Die oder der Vorsitzende kann den Sachverhalt mit den Vertragsparteien erörtern und auf eine gütliche Einigung in den strittigen Punkten hinwirken. Über den wesentlichen Inhalt des Erörterungstermins ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann.