Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens jeweils drei Vertretungen der Leistungserbringer und der Träger der Sozialhilfe anwesend sind.
Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist eine erneute Sitzung innerhalb von vier Wochen durchzuführen. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass die Schiedsstelle in diesem Fall unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Einer nochmaligen Beifügung der in § 10 Absatz 3 Satz 3 genannten Unterlagen bedarf es nicht.