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Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung. Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet.
Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragsparteien auf eine mündliche Verhandlung verzichten.
Bei Nichterscheinen einer Vertragspartei kann auch in deren Abwesenheit verhandelt werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen worden ist.
Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle erfolgen in Abwesenheit der Vertragsparteien.
Stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle und Vertreterinnen oder Vertreter der Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde können als Zuhörer an der Verhandlung teilnehmen. Die oder der Vorsitzende kann weitere Zuhörer zur Teilnahme an der Verhandlung zulassen. Die vorgenannten Personen nehmen jedoch nicht an der Beratung und Beschlussfassung teil.
Die Schiedsstelle kann Sachverständige und Zeuginnen oder Zeugen hinzuziehen.
Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über: Soweit Zeuginnen oder Zeugen vernommen wurden, sind deren Aussagen zu protokollieren. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Vertragsparteien zuzustellen. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
Ort und Tag der Sitzung,
die Namen des die Verhandlung führenden Mitglieds sowie der weiteren teilnehmenden Mitglieder, Parteienvertretungen und Sachverständigen,
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Sachverständigen,
Erklärungen der Vertragsparteien.