Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung. Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet.
Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragsparteien auf eine mündliche Verhandlung verzichten.
Bei Nichterscheinen einer Vertragspartei entscheidet die oder der Vorsitzende, ob auch in deren Abwesenheit verhandelt werden kann.
Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle erfolgen in Abwesenheit der Vertragsparteien.
Stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle und Vertreterinnen oder Vertreter der Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der Verhandlung teilnehmen. Die oder der Vorsitzende kann weitere Zuhörerinnen oder Zuhörer zur Teilnahme an der Verhandlung zulassen. Die vorgenannten Personen nehmen jedoch nicht an der Beratung und Beschlussfassung teil. Die Regelungen nach § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.
Die Schiedsstelle kann Sachverständige und Zeuginnen oder Zeugen hinzuziehen.
Über die mündliche Verhandlung wird eine Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift enthält Angaben über: Soweit Zeuginnen oder Zeugen vernommen wurden, werden deren Aussagen protokolliert. Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet und den Vertragsparteien zugestellt. Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Ort und Tag der Sitzung,
die Namen des die Verhandlung führenden Mitglieds sowie der weiteren teilnehmenden Mitglieder, Parteienvertretungen und Sachverständigen,
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Sachverständigen,
Erklärungen der Vertragsparteien.