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Die oder der Vorsitzende erhält Reisekostenerstattung nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. Die Ansprüche sind bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle geltend zu machen.
Die oder der Vorsitzende erhält als Aufwandsentschädigung für jedes Verfahren einen Pauschalbetrag in Höhe von 800 Euro. Sachaufwendungen sind gesondert zu erstatten. In Fällen des § 9 Absatz 3 beträgt die Aufwandsentschädigung 250 Euro. Die Ansprüche sind bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle geltend zu machen.
Die übrigen Mitglieder und deren Stellvertretungen haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten sowie auf Ersatz sonstiger Barauslagen und für Zeitaufwand durch die Teilnahme an der Sitzung der Schiedsstelle.