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Die oder der Vorsitzende erhält von der Geschäftsstelle Reisekostenerstattung nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.
Die Geschäftsstelle zahlt der oder dem Vorsitzenden als Aufwandsentschädigung: Sachaufwendungen werden gesondert erstattet.
einen Pauschalbetrag in Höhe von 250 Euro für ein Verfahren, das ohne Entscheidung durch die Schiedsstelle sowie ohne dass ein Erörterungstermin oder eine mündliche Verhandlung erfolgt ist, erledigt wird;
einen Pauschalbetrag in Höhe von 500 Euro, wenn sich das Schiedsverfahren ohne Entscheidung durch die Schiedsstelle, nachdem ein Erörterungstermin oder eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, erledigt;
einen Pauschalbetrag in Höhe von 750 Euro, wenn das Verfahren mit Entscheidung der Schiedsstelle in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird.
Die Ansprüche sind bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle geltend zu machen.
Die übrigen Mitglieder und deren Stellvertretungen erhalten keinen Ersatz ihrer Reisekosten sowie sonstiger Barauslagen und für Zeitaufwand durch die Teilnahme an der Sitzung der Schiedsstelle.
Von der Schiedsstelle hinzugezogene Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige erhalten auf Antrag eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Die Auszahlung wird von der Geschäftsstelle der Schiedsstelle veranlasst.