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Die oder der Vorsitzende sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder erhalten Reisekostenerstattung nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. Die Ansprüche sind bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle geltend zu machen.
Die oder der Vorsitzende sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder erhalten einen Pauschalbetrag für jedes Verfahren, dessen Höhe die beteiligten Organisationen einvernehmlich festsetzen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, entscheidet die Rechtsaufsicht führende Landesbehörde. In Fällen des § 9 Absatz 3 beträgt der Pauschalbetrag 250 Euro. Die Ansprüche sind bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle geltend zu machen.
Die übrigen Mitglieder und deren Stellvertretungen haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten sowie auf Ersatz sonstiger Barauslagen und für Zeitaufwand durch die Teilnahme an der Sitzung der Schiedsstelle.