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Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können von den beteiligten Organisationen gemeinsam abberufen werden. Im Übrigen können der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus wichtigem Grund von der zuständigen Landesbehörde abberufen werden, wenn dies von einer der beteiligten Organisationen beantragt wird; diese sind zuvor zu hören.
Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter können von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben.
Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter können ihr Amt jederzeit niederlegen.
Die Abberufung und die Amtsniederlegung sind der Geschäftsstelle, den beteiligten Organisationen und der zuständigen Landesbehörde schriftlich bekannt zu geben.