Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Prüfung ist bestanden, wenn in jeder Prüfungsleistung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
Für die Berechnung der Gesamtpunktzahl sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
die schriftliche Prüfungsleistung im Prüfungsbereich „Büroorganisation und Büroverwaltung“ nach § 4 mit 20 Prozent,
die schriftliche Prüfungsleistung im Prüfungsbereich „Informationstechnik und Datenschutz“ nach § 5 mit 40 Prozent und
die Prüfungsleistungen im Prüfungsbereich „Marketing und Medien“ nach § 6 wie folgt:
die schriftliche Prüfungsleistung zu den Qualifikationsinhalten nach § 6 Satz 2 Nummer 3 und 4 mit 20 Prozent und
die mündliche Prüfungsleistung zu den Qualifikationsinhalten nach § 6 Satz 2 Nummer 1 und 2 mit 20 Prozent.
Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel nach Absatz 2 aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen und der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung zu berechnen. Das gewichtete arithmetische Mittel ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Die Bewertung in dem Prüfungsbereich, in dem eine mündliche Ergänzungsprüfung nach § 8 Absatz 5 durchgeführt wurde, ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
Die Bewertung der Gesamtleistung in der Prüfung ist mit einer Note vorzunehmen. Die Note der Gesamtleistung der Prüfung ist das kaufmännisch auf eine…
Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel nach Absatz 2 aus den Bewertungen der schriftlichen…
Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel nach Absatz 2 aus den Bewertungen der schriftlichen…
Für die Bildung einer Gesamtnote ist aus den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, der Situationsaufgabe…
Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Dabei werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.