Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen oder Geprüfte Berufsspezialistin für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen
(1)
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)
In der schriftlichen Prüfung nach § 8 sind die drei Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten.
(3)
In der mündlichen Prüfung nach § 9 ist das fallbezogene Fachgespräch zu bewerten.
§ 10 BSIMRFPrV
§ 10 BSIMRFPrVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen