Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist im Insolvenzrecht oder Geprüfte Berufsspezialistin im Insolvenzrecht
(1)
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)
In der schriftlichen Prüfung nach § 10 sind die vier Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten.
(3)
In der mündlichen Prüfung nach § 11 ist das fallbezogene Fachgespräch zu bewerten.
§ 12 BSInsoFPrVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen