§ 35 ZensG 2022Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022
Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt werden nicht erstattet.
§ 24 ZensG 2011Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011
Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt werden nicht erstattet.
§ 3 RegZensErpGGesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus
Die Kosten, die für die Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt entstehen, werden nicht erstattet.
§ 29 Abs. 1 ZSKGGesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes
Der Bund trägt die Kosten, die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden durch dieses Gesetz, durch die allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf Grund dieses…