§ 1 Abs. 2 GO-MEDASGeschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt
An den Sitzungen des Ausschusses nehmen jeweils nur die Mitglieder teil. Ein Mitglied, das an der Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses verhindert ist,…
§ 17 Abs. 3 NRW-27904Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes (Kommunalwahlgesetz)
Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung im…
§ 1 Abs. 4 Grem§90aSGB5BiG SLGesetz zur Bildung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 16. Oktober 2012*
Für jedes Mitglied wird von der entsendenden Stelle ein Stellvertreter benannt. Eine gegenseitige Stellvertretung ist möglich.
Art. 3 Abs. 3 32008D0591BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30. Juni 2008 über das Ökodesign-Konsultationsforum (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/591/EG)
Jedes Mitglied benennt die Person, die es auf den Forumssitzungen vertritt, auf der Grundlage ihrer Kompetenz und Erfahrung auf dem behandelten Gebiet.
Art. 4 32008D0590Für jedes Ausschussmitglied wird gemäß Artikel 3 ein(e) Stellvertreter(in) ernannt. Unbeschadet des Artikels 7 nimmt der (die) Stellvertreter(in) an den…