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Die Kommission beruft die Mitglieder des Forums aus den an dem Produkt oder der Produktgruppe interessierten Kreisen, die auf die Aufforderung zur Abgabe von Bewerbungen geantwortet haben.
Das Forum setzt sich wie folgt aus bis zu 60 Mitgliedern zusammen:
einem Vertreter pro Mitgliedstaat;
einem Vertreter pro Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums;
bis zu 30 Vertretern interessierter Kreise gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2005/32/EG.
Jedes Mitglied benennt die Person, die es auf den Forumssitzungen vertritt, auf der Grundlage ihrer Kompetenz und Erfahrung auf dem behandelten Gebiet.
Die Amtszeit der Mitglieder des Forums beträgt drei Jahre und kann verlängert werden; sie bleiben bis zu ihrer Ablösung gemäß Absatz 3 oder dem Ende ihrer Amtszeit im Amt.
In folgenden Fällen kann ein Forumsmitglied für die verbleibende Dauer seiner Amtszeit abgelöst werden:
wenn das Mitglied sein Amt niederlegt;
wenn das Mitglied nicht mehr zur effektiven Teilnahme an den Beratungen des Forums fähig ist;
wenn das Mitglied die in Artikel 287 des Vertrags genannten Anforderungen nicht erfüllt.
Die Liste der Mitglieder und die nachfolgenden Änderungen dieser Liste werden auf den Websites der Generaldirektionen „Unternehmen und Industrie“ und „Verkehr und Energie“ sowie in dem von der Kommission geführten Verzeichnis der Sachverständigengruppen veröffentlicht.
Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder gegen Absatz 3 dieses…
einem Vertreter der nationalen Verbraucherorganisationen aus jedem Mitgliedstaat;
Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die gegen die Bestimmungen…
Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die gegen die mit ihrem Amt…
aus einem Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied pro Mitgliedstaat, die von diesem gemäß Absatz 3 dieses Artikels ernannt werden,
Die Kommission ernennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied pro Mitgliedstaat im Einklang mit den folgenden Kriterien:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.