§ 6 GGArt45cGGesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages
Der Petitionsausschuß kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz im Einzelfall auf eines…
Art. 41a Abs. 3 NRW-26486Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuß die ihm gemäß Absatz 1 und 2 zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung auf…
§ 8 Abs. 1 SächsPetAGSächsisches Petitionsausschußgesetz
Die Wahrnehmung der Befugnisse nach diesem Gesetz erfolgt auf Beschluß des Petitionsausschusses.
§ 34 Abs. 3 LTG SLGesetz Nr. 970 über den Landtag des Saarlandes Vom 20. Juni 1973
Der Ausschuss kann die Befugnisse aus Absatz 1 im Ausnahmefall auf einzelne Abgeordnete übertragen. 5. Titel Ausschuss für Wahlprüfung und Verfassungsschutz
Art. 32 Abs. 1 32024D3080BESCHLUSS (EU) 2024/3080 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2024 zur Festlegung der Geschäftsordnung der Kommission und zur Änderung des Beschlusses K(2000) 3614
Das Mitglied der Kommission, dem eine allgemeine Ermächtigung erteilt wurde, kann die ihm übertragenen Befugnisse ganz oder teilweise auf einen Generaldirektor…