Art. 32 32024D3080
Das Mitglied der Kommission, dem eine allgemeine Ermächtigung erteilt wurde, kann die ihm übertragenen Befugnisse ganz oder teilweise auf einen Generaldirektor oder Dienststellenleiter weiterübertragen, es sei denn, dies ist in dem Beschluss zur allgemeinen Ermächtigung ausdrücklich untersagt. Das Mitglied der Kommission kann die Weiterübertragung jederzeit widerrufen. Die zuständige Dienststelle teilt dem Generalsekretariat die Entscheidung über die Weiterübertragung oder den Widerruf mit.
Der Generaldirektor oder Dienststellenleiter handelt unter der Aufsicht des Mitglieds der Kommission, dem die Ermächtigung erteilt wurde. Das ermächtigte Mitglied bleibt gegenüber der Kommission dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen und Modalitäten für die Ausübung der allgemeinen Ermächtigung eingehalten werden.
In dem Beschluss über die Weiterübertragung werden Gegenstand und Umfang der weiterübertragenen Befugnisse festgelegt, die in keinem Fall über die im allgemeinen Ermächtigungsbeschluss festgelegten Befugnisse hinausgehen dürfen.
Weiterübertragene Befugnisse können nur in den in Artikel 33 genannten Fällen weiterübertragen werden.
Der Generaldirektor oder Dienststellenleiter nimmt den Entwurf des Rechtsakts an und bestätigt, dass die Voraussetzungen und Modalitäten für die zu erlassenden Rechtsakte eingehalten wurden.
Der Rechtsakt gilt als angenommen, sobald die zum Zwecke der Annahme geleistete – handschriftliche oder elektronische – Unterschrift des Generaldirektors oder Dienststellenleiters in dem dafür vorgesehenen IT-System registriert ist.