BTGO 2025 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 113 BTGO 2025Wahl des WehrbeauftragtenGeschäftsordnung des Deutschen Bundestages · X. Der Wehrbeauftragte des Bundestages§ 114 Die Wahl des Wehrbeauftragten erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49).§ 114