§ 2 Abs. 2 WBeauftrGGesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
Er kann jederzeit dem Bundestag oder dem Verteidigungsausschuß Einzelberichte vorlegen.
§ 1 Abs. 2 WBeauftrGGesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
Der Wehrbeauftragte wird auf Weisung des Bundestages oder des Verteidigungsausschusses zur Prüfung bestimmter Vorgänge tätig. Eine Weisung kann nur erteilt…
§ 6 WBeauftrGGesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß können jederzeit die Anwesenheit des Wehrbeauftragten verlangen.
§ 5 Abs. 1 WBeauftrGGesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß können allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Wehrbeauftragten erlassen.
§ 12 WBeauftrGGesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
Die Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder sind verpflichtet, den Wehrbeauftragten über die Einleitung des Verfahrens, die Erhebung der…