Art 53 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie…
Art. 76 Abs. 2 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
1Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben jederzeit zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. 2Den Mitgliedern der…
§ 11 Abs. 2 GemAusGOGeschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Beschluß des Ausschusses die Pflicht, an allen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses teilzunehmen.…
§ 110 Abs. 3 BTGO 2025Rechte des Petitionsausschusses
Von der Anhörung des Petenten, Zeugen oder Sachverständigen ist das zuständige Mitglied der Bundesregierung rechtzeitig zu unterrichten.
§ 68 BTGO 2025Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschusssitzungen
Das Recht des Ausschusses, die Anwesenheit eines Mitgliedes der Bundesregierung zu verlangen, gilt auch, wenn es in einer öffentlichen Sitzung gehört werden…