Art. 49 Abs. 2 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt und müssen jederzeit gehört werden.…
Art 43 Abs. 2 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie…
§ 11 Abs. 2 GemAusGOGeschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Beschluß des Ausschusses die Pflicht, an allen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses teilzunehmen.…
§ 43 BTGO 2025Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Absatz 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit…
§ 68 BTGO 2025Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Das Recht des Ausschusses, die Anwesenheit eines Mitgliedes der Bundesregierung zu verlangen, gilt auch, wenn es in einer öffentlichen Sitzung gehört werden…