§ 68 BTGO 2025Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschusssitzungen
Das Recht des Ausschusses, die Anwesenheit eines Mitgliedes der Bundesregierung zu verlangen, gilt auch, wenn es in einer öffentlichen Sitzung gehört werden…
Art 43 Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.
§ 15 Abs. 1 BRGO 2025Geschäftsordnung des Bundesrates
Die Präsidentin oder der Präsident hat den Bundesrat unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens zwei Länder oder die Bundesregierung es verlangen.…
§ 115 Abs. 2 BTGO 2025Beratung der Berichte des Wehrbeauftragten
Die Herbeirufung des Wehrbeauftragten zu den Sitzungen des Bundestages kann von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des…
Art 39 Abs. 3 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet,…