BüchsenmAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 BüchsenmAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin § 1§ 3 Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 1§ 3