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Der Vorhabenträger erarbeitet den Entwurf einer Beteiligungsvereinbarung. Vor Erarbeitung eines Beteiligungsentwurfes tritt der Vorhabenträger in einen frühzeitigen Austausch mit den Anspruchsberechtigten mit dem Ziel, eine Übereinstimmung für einen Beteiligungsentwurf herzustellen. Sofern mehrere Anspruchsberechtigte zu beteiligen sind, haben die Anspruchsberechtigten gegenüber dem Vorhabenträger einen Verhandlungsvertreter zu benennen. Der frühzeitige Austausch soll nach Einreichung des vollständigen Genehmigungsantrags erfolgen, spätestens jedoch bis einen Monat nach Erhalt der Genehmigung.
Der Vorhabenträger ist verpflichtet, die Anspruchsberechtigten finanziell angemessen am Ertrag des Vorhabens zu beteiligen. Hierfür haben der Vorhabenträger und die Anspruchsberechtigten Verhandlungen zu führen mit dem Ziel, sich auf eine gemeinsame Beteiligungsvereinbarung zu einigen. Sofern mehrere Anspruchsberechtigte zu beteiligen sind, haben die Anspruchsberechtigten gegenüber dem Vorhabenträger einen Verhandlungsvertreter zu benennen. Grundlage für die Verhandlungen ist der vom Vorhabenträger vorzulegende Beteiligungsentwurf. Der Verhandlungsvertreter teilt innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Beteiligungsvereinbarung seine Zustimmung, Ablehnung oder Änderungsvorschläge an den Vorhabenträger mit. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nach Ablauf der Frist keine Mitteilung beim Vorhabenträger eingegangen ist. Die Beteiligungsvereinbarung ist der zuständigen Behörde spätestens innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Genehmigung nachzuweisen. Die Wirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung soll ab Inbetriebnahme der ersten Anlage eintreten.
Die Beteiligungsvereinbarung hat finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten für die Anspruchsberechtigten vorzusehen. Die Beteiligungsvereinbarung soll den örtlichen Gegebenheiten und den Wünschen der Bürgerinnen und Bürger im bestmöglichen Sinne und dem Ziel des Gesetzes Rechnung tragen. Die Beteiligungsvereinbarung kann auch den Abschluss einer Vereinbarung nach dem § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mitbeinhalten, kann über diese aber auch hinausgehen beziehungsweise diese ergänzen.
Im Rahmen der Beteiligungsvereinbarung nach Absatz 2 können dabei insbesondere folgende Möglichkeiten der direkten und indirekten finanziellen Beteiligung an der Anlage vorgesehen werden: Die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung von örtlichen Bürgerenergiegesellschaften soll, sofern diese Interesse bekunden, in Abstimmung mit der Anspruchsberechtigten beziehungsweise dem Verhandlungsvertreter vorgesehen werden. Zudem kann die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung im überwiegenden Eigentum der Anspruchsberechtigten stehenden Unternehmen vorgesehen werden.
eine Beteiligung an der Projektgesellschaft der Anlage,
das Angebot über den Kauf einer oder mehrerer Anlagen,
die finanzielle Beteiligung der Anspruchsberechtigten über Anlageprodukte,
vergünstigte lokale Stromtarife und Sparprodukte,
pauschale Zahlungen oder
die Finanzierung gemeinnütziger Stiftungen oder Vereine.
Sind mehrere Gemeinden anspruchsberechtigt, kann auch eine einzige Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen werden. Sofern einzelne Beteiligungsvereinbarungen abgeschlossen werden, sollen die Möglichkeiten der Beteiligung beziehungsweise der Zahlungen in einem angemessenen Verhältnis zu der Betroffenheit der Gemeinde stehen.
Sofern innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörde keine Beteiligungsvereinbarung mit den Anspruchsberechtigten nachgewiesen wird, hat der Vorhabenträger ein Angebot zur jährlichen Zahlung in Höhe von 0,2 Cent pro eingespeister Kilowattstunde über 20 Jahre an die Anspruchsberechtigten ab Inbetriebnahme abzugeben. Sind mehrere Gemeinden anspruchsberechtigt, müssen die Vorhabenträger allen anspruchsberechtigten Gemeinden eine Zahlung anbieten. Im Fall des Satzes 2 ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets an der Fläche des Umkreises der Anlage im Landesgebiet aufzuteilen, sodass insgesamt der Betrag nach Satz 1 angeboten wird. Lehnen eine oder mehrere Gemeinden eine Zahlung ab, ist der auf die ablehnenden Gemeinden entfallende Betrag auf die Gemeinden aufzuteilen, die einer Zahlung zugestimmt haben. Die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden, die einer Zahlung zugestimmt haben, erfolgt anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete an der Gesamtfläche des Umkreises im Landesgebiet zueinander. Sofern es sich bei dem Angebot zur Zahlung an die Anspruchsberechtigten um ein Angebot nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, richtet sich die Höhe der Zahlung nach dieser Vorschrift. § 4 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.