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Solange der Vorhabenträger seiner Verpflichtung aus der mit den Anspruchsberechtigten abgeschlossenen Beteiligungsvereinbarung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, kann die zuständige Behörde auf Antrag der betroffenen Gemeinde den Vorhabenträger zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe an die betroffene Gemeinde verpflichten. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen zur Ersatzbeteiligung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt. Die Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe ersetzt die Verpflichtungen aus der Beteiligungsvereinbarung sowie jene aus der Ersatzbeteiligung gegenüber der jeweiligen Gemeinde.
Die Ausgleichsabgabe beträgt 0,8 Cent pro eingespeister Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2. der Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vorhabenträger seiner Verpflichtung aus der Beteiligungsvereinbarung oder der Ersatzbeteiligung nicht oder nicht in vollem Umfang mehr nachkommt. Die Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe endet mit dem in der Beteiligungsvereinbarung vorgesehenen Ende der finanziellen Teilhabe, spätestens jedoch nach 20 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage. § 4 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Vor dem Antrag auf Erlass eines Bescheides nach Absatz 1 Satz 1 hat die betroffene Gemeinde den Vorhabenträger anzuhören und gegebenenfalls auf eine Anpassung der Beteiligungsvereinbarung hinzuwirken. Auf Wunsch eines der Beteiligten kann die zuständige Behörde miteinbezogen werden.
Bei einem Vorhaben, das sich über mehrere anspruchsberechtigte Gemeinden erstreckt, errechnet sich die Ausgleichsabgabe anteilig zu den auf der betroffenen Gemeinde stehenden Anlagen.