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Der Bund bevollmächtigt das Land, die sich für ihn aus der Rückbürgschaft ergebenden Rechte treuhänderisch wahrzunehmen.
Das Land entscheidet ohne Mitwirkung des Bundes
über die Anerkennung von Schadensfällen, bei denen der auf den Bund entfallende Ausfallanteil 200.000,- DM [3] (Kapital und Nebenleistungen) nicht übersteigt sowie ohne betragsmäßige Begrenzung über die Leistung von Abschlagszahlungen, soweit sie erforderlich sind, um eine Erhöhung des Ausfalls oder der Ansprüche aus der Bürgschaft zu vermeiden. Der Bund weist den auf ihn entfallenden Betrag auf Anforderung des Landes ohne weitere Prüfung zur Auszahlung an, nachdem das Land dem Bund mitgeteilt hat, unter welcher Nummer und in welcher Nachweisung die Bürgschaftsdarlehen beim Land erfasst sind;
im Rahmen der Verwaltung der nach Inanspruchnahme auf den Bund übertragenen Rechte über Vertragsänderungen zum Nachteil des Bundes und Vergleiche nach § 58 (1) BHO sowie über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse nach § 59 (1) BHO. Diese Ermächtigung gilt unter den Einschränkungen und in dem Umfang, wie die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften [4] zu den §§ 58, 59 BHO eine Entscheidungsbefugnis des zuständigen Bundesministers ohne Einwilligung des Bundesministers der Finanzen vorsehen.
Bei Schadensfällen, bei denen der auf den Bund entfallende Ausfallanteil 200.000,- DM übersteigt, übersendet das Land dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, in jedem einzelnen Fall einen Schadensbericht mit der Bestätigung, dass die dem Schadensfall zu Grunde liegende Bürgschaft entsprechend den Bestimmungen der Rückbürgschaftserklärung des Bundes in die Bundesrückbürgschaft wirksam einbezogen wurde. Der Bund weist nach Prüfung des Schadensberichts den von ihm anerkannten Ausfallanteil des Bundes zur Auszahlung an.
Leistungen des Darlehensnehmers nach Verwertung des Pfandobjekts werden zunächst auf die Kosten und dann auf das Kapital verrechnet. Von der Geltendmachung von Zinsen gegenüber dem Darlehensnehmer kann abgesehen werden. Die Leistungen des Darlehensnehmers werden ggf. quotenmäßig entsprechend den Restschuldbeträgen auf die Forderungen aus der Bürgschaft sowie aus Bau- oder Aufwendungsdarlehen des Landes und des Bundes verrechnet.
Aus den jeweils im Laufe eines Kalenderjahres eingegangenen Beträgen überweist das Land auf das Konto der Bundeskasse Bonn bei der Landeszentralbank Bonn Nr. 380 010 60, Bankleitzahl 380 000 00,[5] unter Angabe der genannten Schadensfälle bis zum 1. März des folgenden Jahres die auf den Bund entfallenden Zahlungseingänge aus eingetretenen Schadensfällen. Ebenso übersendet es zum gleichen Termin dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau und der Bundesschuldenverwaltung[3] eine Mitteilung über die auf den Bund und das Land entfallenden Zahlungseingänge.
Das Land ist in jedem Fall bereit, dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau jeweils auf Anforderung die Unterlagen der einzelnen Schadensfälle zur Einsichtnahme zu übersenden.
Das Land wird bei der Durchführung der in dieser Vereinbarung übernommenen Aufgaben die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Es wird bemüht sein, die Abschlagszahlungen (Absatz 2 Nr. 1) so rechtzeitig zu erbringen, dass Zinsansprüche begrenzt werden.