Gesetze
Gesetz wird geladen …
Auf Antrag des Landes stellt der Bund einen den mehrjährigen Bedarf umfassenden globalen Rückbürgschaftsrahmen zur Verfügung. Im Antrag sind Abdrucke der Bürgschaftsbestimmungen und Muster der Bürgschaftsurkunden, nach denen die Landesbürgschaften, zu deren Absicherung die Rückbürgschaft des Bundes beantragt wird, übernommen werden sowie Abdrucke der Landesförderbestimmungen für den Wohnungsbau beizufügen.
Die Rückbürgschaft des Bundes wird mit der Aushändigung der Rückbürgschaftsurkunde an das begünstigte Land wirksam. Sie gilt nur für solche Darlehensforderungen, für die das Land der Bundesschuldenverwaltung[3] die den Darlehensnehmer ausweisende Nummer mit Angabe der Höhe der im Einzelnen übernommenen Landesbürgschaft und die Höhe der vom Bund rückverbürgten Beträge (pauschale Erklärung am Schluss der Listen genügt) mitteilt. Die Mitteilung soll listenmäßig unter laufender Nummerierung jeweils den Bestand zum Schluss eines jeden Kalenderjahres enthalten. Gleichzeitig mit dieser Mitteilung sind die im Lauf des Kalenderjahres erloschenen, nach Satz 2 gemeldeten Landesbürgschaften in einer Gesamtsumme anzuzeigen. Je ein Mehrstück der Mitteilung nach Satz 2 und 4 ist dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zu übersenden.
Das durch die Rückbürgschaft des Bundes begünstigte Land hat zusammen mit der Liste zu Absatz 2 bis zum 15. Februar jeden Jahres jeweils für das vorhergegangene Kalenderjahr eine Nachweisung über die von ihm übernommenen Landesbürgschaften, die durch Bundesrückbürgschaft gesichert sind, in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Aus der Nachweisung muss die Summe der in dem Berichtszeitraum verbürgten Darlehen und Darlehensteile sowie die Zahl der damit finanzierten Wohnungen - getrennt nach eigengenutzten und vermieteten Wohnungen - hervorgehen. Je ein Mehrexemplar ist dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zu übersenden.