Verwaltungsvereinbarung zur Sicherung der Finanzierung des Wohnungsbaus durch die Übernahme von Bürgschaften (VV Bürgschaften) Vom 17. Dezember 2001/22. Januar 2002
Der Bund übernimmt auf der Grundlage einer Rückbürgschaftserklärung 50 v.H. des Ausfalls, der den Ländern aus den von ihnen übernommenen Bürgschaften entsteht.
§ 2 BürgÜVwVbg SL 2002
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