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Bund und Länder erklären sich bereit, das Wohnungswesen durch die Übernahme von Bürgschaften zur Sicherung nachstelliger Darlehen zu fördern, sofern und soweit bankübliche Sicherheiten für die Aufnahme von Kapitalmarktmitteln nicht zur Verfügung stehen. Die Bürgschaften haben den Zweck, die Aufnahme von Kapitalmarktmitteln kostengünstiger zu gestalten und die Notwendigkeit des Einsatzes von Fördermitteln zu mindern.
Die Übernahme der Bürgschaften erfolgt entsprechend den Richtlinien der Länder. Der Bund beteiligt sich daran als Rückbürge nach Art und Umfang im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsgesetz des Bundes vorgesehenen Ermächtigungen.