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Der Bund übernimmt die Rückbürgschaft für nachstellige Darlehen,
zur Schaffung von Wohnraum durch Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb);
zur Modernisierung von Wohnraum;
zur Instandsetzung von Wohnraum in den neuen Ländern bis zu dem in § 44 Nr. 1 Wohnraumförderungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Zeitpunkt;
für den Erwerb bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung;
zur Anschlussfinanzierung von verbürgten Darlehen auch bei gleichzeitigem Gläubigerwechsel.
Die Rückbürgschaft wird nicht übernommen für
Darlehen aus Mitteln öffentlicher Haushalte,
Darlehen an die öffentliche Hand,
Arbeitgeberdarlehen,
Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen.