Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Bund übernimmt die Rückbürgschaft für nachstellige Darlehen,
zur Schaffung von Wohnraum durch Neubau, Wiederaufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude, Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude; enthält das Gebäude nicht nur Wohnraum, kann eine Bürgschaft nur übernommen werden, wenn die anrechenbare Grundfläche der neu geschaffenen oder bestehenden Räume (Wohnfläche und gewerblich genutzte Fläche) zu mehr als zwei Drittel auf Wohnraum entfällt; unter bestimmten, in den Richtlinien der Länder genannten Voraussetzungen kann das Verhältnis Wohnfläche zu Nutzfläche auch 50:50 betragen;
zur Modernisierung und Instandsetzung von Wohnungen;
für den Ersterwerb von Kaufeigenheimen und Kaufeigentumswohnungen und Trägerkleinsiedlungen;
zum Erwerb vorhandener Wohnungen durch kinderreiche Familien und Schwerbehinderte;
zur Anschlussfinanzierung von verbürgten Darlehen auch bei gleichzeitigem Gläubigerwechsel.
Die Rückbürgschaft wird nicht übernommen für
Darlehen aus Mitteln öffentlicher Haushalte,
Darlehen an die öffentliche Hand,
Arbeitgeberdarlehen,
Lastenausgleichsdarlehen,
Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen.