§ 12 Abs. 1 BBGBundesbeamtengesetz
Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes…
Art 60 Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 8 Abs. 2 VerfGHGGesetz Nr. 645 über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) Vom 17. Juli 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001
1Der Präsident/Die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs ist die oberste Dienstbehörde für die Bediensteten des Verfassungsgerichtshofs. 2Er/Sie ernennt und…
§ 105 Abs. 1 BVerfGGDas Bundesverfassungsgericht kann den Bundespräsidenten ermächtigen,