BVerfG, 2 BvE 1/15Beschluss v. 2017-06-13 · § 63 BVerfGG
Zur Reichweite des Frage- und Informationsrechts des Deutschen Bundestages bzw des Rechts der Bundesregierung zur Auskunftsverweigerung, soweit die Arbeitsweise und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste (hier: Frage der Verstrickung von V-Leuten in das Oktoberfest-Attentat 1980) betroffen ist - Antwortpflicht bzgl Fragen zum Einsatz konkreter Personen als V-Leute nur in eng begrenzten Ausnahmefällen
BVerfG, 2 BvE 2/15Beschluss v. 2016-10-13 · § 63 BVerfGG
Zu den Grenzen des Beweiserhebungsrechts parlamentarischer Untersuchungsausschüsse im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik - Erfolgloses Organstreitverfahren bzgl der Vorlage der sog NSA-Selektorenlisten im 1. Untersuchungsausschuss des 18. Deutschen Bundestags ("NSA-Untersuchungsausschuss"): Überwiegende Geheimhaltungsinteressen der Regierung gegenüber dem Vorlageinteresse des Ausschusses - teilweise Unzulässigkeit mangels Antragsbefugnis
BVerfG, 2 BvE 5/15Beschluss v. 2016-09-20 · § 63 BVerfGG
Verwerfung von Anträgen im Organstreitverfahren bzgl der Herausgabe der sog. NSA-Selektorenlisten: G 10-Kommission im Organstreit nicht parteifähig - G 10-Kommision ist weder oberstes Bundesorgan noch "andere Beteiligte" iSd Art 93 Abs 1 Nr 1 GG - Betroffenen steht Rechtsschutz vor Fachgerichten sowie im Wege der Verfassungsbeschwerde offen
BVerfG, 2 BvE 4/14Urteil v. 2016-05-03 · § 63 BVerfGG
Das GG enthält zwar einen allgemeinen Grundsatz effektiver Opposition, jedoch kein Gebot zur Schaffung spezifischer Oppositionsrechte - keine Absenkung der Drittel- bzw Viertelquoren für die Ausübung parlamentarischer Minderheitenrechte geboten
BVerfG, 2 BvE 7/11Urteil v. 2015-06-02 · § 63 BVerfGG
Zum Umfang der Frage- und Informationsrechte des Deutschen Bundestags in Bezug auf Unterstützungseinsätze der Bundespolizei nach Art 35 Abs 2 S 1 GG - Auskunftsrecht nur bzgl solcher Umstände, die nach der im GG angelegten Zuständigkeitsordnungordnung in den Verantwortungsbereich des Bundes fallen - hier: Organklage zulässig, jedoch nur teilweise begründet