BVerfG, 1 BvR 2311/16Ablehnung einstweilige Anordnung v. 2016-11-22 · § 90 BVerfGG
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit des auf Sorgerechtsübertragung gerichteten eA-Antrags, wenn in der Hauptsache lediglich das Umgangsrecht in Streit steht
BVerfG, 2 BvR 323/16Nichtannahmebeschluss v. 2016-11-16 · § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährung rechtlichen Gehörs im strafvollzugsrechtlichen Beschwerdeverfahren (§§ 109ff StVollzG) sowie zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes - hier: verfassungsrechtliche Bedenken gegen angegriffene Entscheidung mit Blick auf unzutreffende Auslegung des Rechtsschutzziels und unzureichende Berücksichtigung familiärer Belange - zudem lediglich formelhafte Bescheidung des Antrags - jedoch Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung - Erhebung der Anhörungsrüge (§§ 33a StPO, 120 Abs 1 S 2 StVollzG) nicht dargelegt
BVerfG, 1 BvR 1170/12Nichtannahmebeschluss v. 2016-11-15 · § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Gebot der Rechtswegerschöpfung gilt auch für Verfassungsbeschwerden gegen einen Überprüfungsbescheid gem § 44 SGB X (juris: SGB 10) - zudem unzureichende Substantiierung mangels Auseinandersetzung mit Leitentscheidung des BSG zum Zusatzversorgungssystem der freischaffenden bildenden Künstler in der ehemaligen DDR
BVerfG, 1 BvQ 46/16Ablehnung einstweilige Anordnung v. 2016-11-14 · § 90 Abs 1 S 2 BVerfGG
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit des isolierten eA-Antrags bei Verfehlung der an die Hauptsache zu stellenden Begründungsanforderungen gem §§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG - Rechtswegerschöpfung und Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht dargelegt
BVerfG, 1 BvR 1089/12, 1 BvR 1090/12, 1 BvR 363/13, 1 BvR 708/13, 1 BvR 2483/13, 1 BvR 2368/14, 1 BvR 455/16Nichtannahmebeschluss v. 2016-11-07 · § 90 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Keine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung der Vorschrift des § 7 Abs 1 AAÜG idF vom 27.07.2001 - Rüge eines Verstoßes des § 307b SGB 6 idF vom 27.07.2001 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht hinreichend substantiiert