BVerfG, 1 BvR 2183/16Nichtannahmebeschluss v. 2016-10-17 · § 90 Abs 2 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber fachgerichtlichen Rechtsbehelfen zur Löschung bzw Sperrung eines zur Erstellung einer "elektronischen Gesundheitskarte" an eine Krankenkasse übersandten Lichtbilds gem § 84 SGB Xjuris: SGB 10
BVerfG, 1 BvQ 42/16Ablehnung einstweilige Anordnung v. 2016-10-13 · § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit wegen Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz sowie wegen unzureichender Substantiierung des eA-Antrags
BVerfG, 1 BvR 2136/14Nichtannahmebeschluss v. 2016-10-10 · § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines Suchmaschinenbetreibers gegen §§ 87f, 87g UrhG (Leistungsschutzrecht der Presseverleger) wegen Subsidiarität unzulässig - Möglichkeit und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes bzw eines Schiedsverfahrens gem § 92 VGG
BVerfG, 2 BvR 1313/16Nichtannahmebeschluss v. 2016-10-07 · § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Erhebung der Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren zur Rechtswegerschöpfung ( § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) auch dann erforderlich, wenn eine Gehörsverletzung (Art 103 Abs 1 GG) nicht ausdrücklich, sondern lediglich der Sache nach gerügt wird - verfassungsrechtliche Anforderungen an fachgerichtliche Handhabung der Präklusionsregelungen (hier: § 531 Abs 2 ZPO)
BVerfG, 1 BvR 292/16Nichtannahmebeschluss v. 2016-10-06 · § 90 Abs 1 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Darlegung der Beschwerdebefugnis (hier: gegenwärtige Betroffenheit) kann ggf auch bei Urteilsverfassungsbeschwerden geboten sein - sowie zu den Darlegungsanforderungen bei der Rüge einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch "systematische" Tatsachenfeststellungen seitens des Revisionsgerichts - hier: Mindestmengenfestlegungen des G-BA für "Level-1-Geburten" - teils unzureichende Darlegung der Beschwerdebefugnis kommunaler Krankenhäuser - iÜ gegenwärtige Verletzung der Berufsfreiheit sowie des Art 101 Abs 1 S 2 GG nicht hinreichend dargelegt