BVerfG, 1 BvR 1534/16Einstweilige Anordnung v. 2016-07-08 · § 90 Abs 1 BVerfGG
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Teilweise Außervollzugsetzung von sitzungspolizeilichen Anordnungen des Vorsitzenden Richters eines Strafsenats - Keine Mitteilung der für den Erlass der Anordnungen maßgeblichen Gründe
BVerfG, 2 BvR 1402/13Kammerbeschluss ohne Begründung v. 2016-07-07 · § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität - erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen angegriffene asylrechtliche Entscheidung zur Frage der politischen Verfolgung eines Tamilen
BVerfG, 1 BvR 979/12Nichtannahmebeschluss v. 2016-07-05 · § 90 Abs 1 S 2 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Bedenken bzgl der Verhältnismäßigkeit der Pflicht älterer Arbeitsloser (§ 428 SGB III <juris: SGB 3>) zur zeitnahen Erreichbarkeit gem § 1 Abs 1 Erreichbarkeits-Anordnung (EAO; juris: ErreichbAnO) - hier: unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde bei Verwerfung der verwaltungsprozessualen Nichtzulassungsbeschwerde aus formellen Gründen (§ 160a Abs 2 S 3 VwGO) - mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl instanzgerichtlicher Entscheidungen bei unzureichender Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
BVerfG, 2 BvR 1552/14Nichtannahmebeschluss v. 2016-07-04 · § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Art 103 Abs 1 GG gilt auch für zivilprozessuale Kostenentscheidung (hier: gem § 97 ZPO) - hier: Unzulässigkeit einer gegen eine Rechtsmittelkostenentscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde mangels Erhebung der Anhörungsrüge trotz Gehörsverletzung
BVerfG, 1 BvR 590/15Nichtannahmebeschluss v. 2016-06-29 · § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Kapazitätsrecht einer Hochschule und vorläufige Zulassung Studierender zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Eilentscheidung bei Möglichkeit und Zumutbarkeit der Durchführung des Hauptsacheverfahrens (hier: beides bejaht) - zum Sachentscheidungsinteresse der Hochschule auch nach Studienabschluss der vorläufig zugelassenen Studierenden