§ 6 Abs. 2 ArbGVwGeschÜbV SLVerordnung zur Übertragung von Geschäften der Verwaltung und der Dienstaufsicht für die Gerichte für Arbeitssachen Vom 24. November 1960
Unberührt bleiben die Befugnisse der Richter, ohne Genehmigung der zuständigen Vorgesetzten Dienstreisen in Angelegenheiten der Rechtsprechung durchzuführen.
§ 14 Abs. 2 LRKG NRWReisekostengesetz Nordrhein-Westfalen
Auslandsdienstreisen bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Anordnung oder Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde.…
§ 2 Abs. 2 LRKG NRWReisekostengesetz Nordrhein-Westfalen
Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen von der zuständigen Behörde…
§ 22 Abs. 1 SRKGGesetz Nr. 827 - Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Vom 31. März 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976
Für Dienstreisen und Dienstgänge eines Richters bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1).
§ 14 Abs. 1 SächsRKGSächsisches Reisekostengesetz
Für Dienstreisen einer Richterin oder eines Richters im Inland