§ 5 Abs. 1 BGremBGGesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien
Die Institutionen des Bundes erfassen jährlich zum 31. Dezember
Art. 19 Abs. 3 32019L1153RICHTLINIE (EU) 2019/1153 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates
Die Statistiken nach Absatz 1 enthalten in jedem Fall die folgenden Angaben:
§ 17 Abs. 2 BQFGGesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen
Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:
§ 11 Abs. 5 AWGAußenwirtschaftsgesetz
Die §§ 9, 15 und 16 des Bundesstatistikgesetzes sind in den Fällen der Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
§ 38 Abs. 4 BGleiGGesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes
Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die einzelnen Vorgaben für die Erfassung und Mitteilung der statistischen…