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Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich gegenüber der empfangenden Stelle zu berichtigen, es sei denn, dass dies für die Beurteilung eines Sachverhalts ohne Bedeutung ist.
Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich…
Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich…
Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu berichtigen, wenn sie unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind. Soweit dies mit angemessenem Aufwand…
Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind. Die Änderung der Daten und die Ursache der unrichtigen oder…
Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit personenbezogener…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.