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Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu berichtigen, wenn sie unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind. Soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, sind die personenbezogenen Daten vor ihrer Verarbeitung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu prüfen. Insbesondere im Fall von Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder Beurteilung. Sind personenbezogene Daten zu berichtigen, so ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund diese Daten unrichtig waren oder geworden sind.
Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit oder Aktualität der Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung. Die Vollzugsbehörden unterrichten die betroffenen Personen, bevor sie die Einschränkung der Verarbeitung wieder aufheben.
Berichtigen die Vollzugsbehörden personenbezogene Daten, haben sie einer Stelle, von der sie die personenbezogenen Daten erhalten haben, die Berichtigung mitzuteilen. Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass sie unrichtige, unvollständige oder nicht mehr aktuelle personenbezogene Daten übermittelt oder personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt haben, teilen sie dies den Empfängern unverzüglich mit.
Beantragen betroffene Personen die Berichtigung von personenbezogenen Daten, haben die Vollzugsbehörden die betroffenen Personen über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung schriftlich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 39 Absatz 5 Satz 2 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde. § 39 Absatz 6 und 8 findet entsprechende Anwendung. Abschnitt 8 Anwendung von Vorschriften der Vollzugsgesetze und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen, Schlussvorschriften
1Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2Die Berichtigung kann auch eine Ergänzung der Daten erforderlich machen, wenn eine…
1Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind. 2Bei Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage…
Stellt die Polizei fest, dass personenbezogene Daten in Akten unrichtig sind, ist die gemäß § 54 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen genannte…
Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind. Bei Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage…
Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit personenbezogener…
Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind. Die Änderung der Daten und die Ursache der unrichtigen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.