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Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie von Fachärztinnen oder Fachärzten für a) Neurologie, b) Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, c) Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder d) Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen, zur Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch bei Behandlung durch a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, b) ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, c) psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder d) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie anlässlich der Behandlung von a) ausschließlich angeborenen Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (AD(H)S), oder Intelligenzminderung, b) Erkrankungen des Gehirns mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, c) schädigenden Ereignissen oder Gehirnerkrankungen mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten, die länger als fünf Jahre zurückliegen.
Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig: a) bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie, b) Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen wenn eine Behandlungseinheit mindestens 25 Minuten dauert | wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert Regelfall | 120 Behandlungseinheiten | 60 Behandlungseinheiten Ausnahmefall | 40 weitere Behandlungseinheiten | 20 weitere Behandlungseinheiten und c) Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert | wenn eine Behandlungseinheit mindestens 100 Minuten dauert 80 Behandlungseinheiten | 40 Behandlungseinheiten Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Buchstabe b beihilfefähig.
Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von Der Umfang…
Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung als Einzeltherapie sind je Krankheitsfall für bis zu 24 Behandlungen in Einheiten von mindestens 25…
Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Behandlungen je…
Aufwendungen für Kurzzeittherapien sind ohne Genehmigung durch die Beihilfestelle im Umfang von bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppentherapie…
Aufwendungen für Sitzungen, in die auf Grund einer durch Gutachten belegten medizinischen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezogen werden, sind bei…
Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.